Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1995

Geschäftszahl

94/04/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/05/11 92/18/0140 1

(hier: Hat der Rechtsanwalt die Kanzleiangestellte darauf aufmerksam gemacht, kein Fensterkuvert zu verwenden, sondern die richtige Einbringungsstelle (hier: BH) auf das Kuvert zu schreiben, können die Verfassung des Berufungsschriftsatzes und die Kuvertierung desselben nicht mehr als rein manipulative Tätigkeit der Kanzleiangestellten angesehen werden, weshalb es einer weiteren Überwachung durch den Rechtsanwalt bedarf).

Stammrechtssatz

Das Versehen eines Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes stellt dann ein Ereignis gem Paragraph 46, Absatz eins, VwGG dar, wenn der Anwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist, wobei hinzuzufügen ist, daß mechanische Vorgänge, wie etwa das Kuvertieren oder die Postaufgabe, in einen Bereich fällt, der grundsätzlich der alleinigen Erledigung der Kanzlei überlassen werden kann (Hinweis Pichler, Zur Wiedereinsetzungspraxis des VwGH, AnwBl 1990, 180).