Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1995

Geschäftszahl

94/04/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/29 93/04/0130 8

Stammrechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung der Gewerbebehörde, die Gewerberechtigung lediglich befristet bis zum Ablauf der Probezeit im Strafverfahren bzw bis zum Ablauf der Tilgungsfrist zu entziehen. Die Behörde hat vielmehr selbständig nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine befristete Entziehung ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern (Hinweis E 13.9.1988, 87/04/0058).