Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1995

Geschäftszahl

94/03/0289

Rechtssatz

Ein Mietwagen ist einem Taxi nicht gleichzusetzen (Hinweis E 26.3.1993, 92/03/0113 - 0117). Im Beschwerdefall war daher das Verbotszeichen "Einfahrt verboten" mit der Zusatztafel ausgenommen Taxi vom Betreiber des Mietwagens zu beachten.