Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.1995

Geschäftszahl

94/03/0174

Rechtssatz

Es ist nicht Tatbestandsmerkmal des Deliktes der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB, daß ein Schaden eintritt oder eine Schädigungsabsicht gegeben sei. Daraus ergibt sich, daß schon das Herstellen einer falschen Urkunde oder das Verfälschen einer echten Urkunde, wenn es mit dem Vorsatz geschieht, daß die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht wird, ein von der Rechtsordnung verpöntes, gegen das öffentliche Interesse an der Zuverlässigkeit von (privaten) Urkunden verstoßendes Verhalten darstellt (hier: ein derartiges öff Interesse ist im Hinblick auf Urkunden, die iZm der Ausübung des Taxi-Gewerbes erstellt werden, als gegeben anzunehmen)