Verwaltungsgerichtshof
24.02.1995
94/02/0520
Die Ausübung des Wahlrechts des Organs, eine Organstrafverfügung zu verfügen oder eine Anzeige zu erstatten, hängt nicht davon ab, ob die betreffende Person im Zuge der Amtshandlung Einsicht in die Richtigkeit der Bestrafung zeigte.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/02/0050