Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1995

Geschäftszahl

94/02/0520

Rechtssatz

Die Ausübung des Wahlrechts des Organs, eine Organstrafverfügung zu verfügen oder eine Anzeige zu erstatten, hängt nicht davon ab, ob die betreffende Person im Zuge der Amtshandlung Einsicht in die Richtigkeit der Bestrafung zeigte.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

94/02/0050