Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.08.1994

Geschäftszahl

94/02/0269

Rechtssatz

Es ist rechtswidrig, das zur Vertretung nach außen berufene Organ eines Unternehmens trotz der Bestellung eines Filialleiters zum verantwortlichen Beauftragten mit der Begründung zur Verantwortung zu ziehen, daß der Filialleiter lediglich über einen Kostenrahmen bis zu S 5.000,-- verfügen durfte und die Beseitigung des der Arbeitnehmerschutzvorschrift widersprechenden Zustandes diesen Rahmen bei weiterem überstiegen hätte.