Verwaltungsgerichtshof
20.05.1994
94/02/0184
GRS wie VwGH E 1992/03/25 92/02/0006 11
(hier Belehrung hinsichtlich des Verlangens einer Blutabnahme)
Polizeiorgane sind nicht verpflichtet, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen, insbesondere über die Folgen der Verweigerung der Atemluftprobe, zu geben; einem geprüften Kfz-Lenker müssen nämlich die Bestimmungen der StVO bekannt sein
(Hinweis E 23.10.1967, 1236/66, VwSlg 7199 A/1967,
E 16.12.1983, 83/02/0096; E 20.3.1991, 91/02/0009).