Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.1994

Geschäftszahl

94/02/0184

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/25 92/02/0006 11

(hier Belehrung hinsichtlich des Verlangens einer Blutabnahme)

Stammrechtssatz

Polizeiorgane sind nicht verpflichtet, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen, insbesondere über die Folgen der Verweigerung der Atemluftprobe, zu geben; einem geprüften Kfz-Lenker müssen nämlich die Bestimmungen der StVO bekannt sein

(Hinweis E 23.10.1967, 1236/66, VwSlg 7199 A/1967,

E 16.12.1983, 83/02/0096; E 20.3.1991, 91/02/0009).