Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1996

Geschäftszahl

94/02/0158

Rechtssatz

Der in bezug auf eine örtlich umschriebene Filiale zur Einhaltung von Dienstnehmerschutzbestimmungen bestellte verantwortliche Beauftragte müßte seine Zustimmung zu seiner Bestellung zurückziehen, gelänge es ihm nicht, den darin gelegenen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, daß er die ihm eingeräumten Befugnisse durch die im Hinblick auf Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, ASchG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, AAV erforderliche Behebung baulicher Mängel überschreite. (Hinweis: Auf den konkreten Fall war Paragraph 23, ArbIG 1993 noch nicht anzuwenden.)