Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.1994

Geschäftszahl

93/18/0630

Rechtssatz

Im Falle der Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes können im Einzelfall dennoch die Voraussetzungen für die Aufhebung eines solchen Aufenthaltsverbotes eintreten, ist doch eine über das bloße Wohlverhalten hinausgehende (entwicklungsbedingte) Änderung der Lebensweise vor allem bei Jugendlichen nicht ausgeschlossen.