Verwaltungsgerichtshof
04.05.1994
93/18/0630
Im Falle der Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes können im Einzelfall dennoch die Voraussetzungen für die Aufhebung eines solchen Aufenthaltsverbotes eintreten, ist doch eine über das bloße Wohlverhalten hinausgehende (entwicklungsbedingte) Änderung der Lebensweise vor allem bei Jugendlichen nicht ausgeschlossen.