Verwaltungsgerichtshof
04.05.1994
93/18/0630
GRS wie VwGH E 1994/01/27 93/18/0621 6
Bei der Verhängung eines befristeten Aufenthaltsverbotes ist davon auszugehen, daß die Behörde das künftige Wohlverhalten des Fremden in ihre Überlegungen einbezogen und damit vorausgesetzt hat (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0073).