Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.1994

Geschäftszahl

93/18/0622

Rechtssatz

Die Tatsache, daß für den Fremden nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, stellt keine wesentliche Änderung des maßgebenden Sachverhaltes dar, welche zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen könnte, zumal das Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes keine entscheidende Rolle gespielt hat.