Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.1994

Geschäftszahl

93/18/0622

Rechtssatz

Ebenso wie die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 5, AsylG (jetzt: Paragraph 7, AsylG 1991) der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstand (nicht entgegensteht) (Hinweis E 29.6.1992, 92/18/0237), stellt sie auch keinen Grund für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes dar.