Verwaltungsgerichtshof
27.01.1994
93/18/0621
Bei der Verhängung eines befristeten Aufenthaltsverbotes ist davon auszugehen, daß die Behörde das künftige Wohlverhalten des Fremden in ihre Überlegungen einbezogen und damit vorausgesetzt hat (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0073).