Verwaltungsgerichtshof
27.01.1994
93/18/0621
GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0389 1
Nach der Bestimmung des Paragraph 26, FrG 1993, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den Paragraphen 18 bis 20 FrG 1993 gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein relevanter Eingriff iSd Paragraph 19, FrG 1993 vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen anderseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen (Hinweis E 23.4.1990, 90/19/0158).