Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.1994

Geschäftszahl

93/18/0619

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/18 89/16/0099 2

Stammrechtssatz

Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig blieb, um erst vor dem VwGH ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitwirkte.