Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1994

Geschäftszahl

93/18/0606

Rechtssatz

Mit einem während des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gestellten Antrag nach Paragraph 54, Absatz eins, FrG 1993 wird, wie sich aus Paragraph 54, FrG 1993 insgesamt ergibt, ein selbständiges Verfahren eingeleitet, was sich auch an der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 3, FrG 1993 erkennen läßt, womit für Entscheidungen über Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgesetzt wurde, eine eigene Entscheidungsfrist normiert wird (Hinweis E 17.6.1993, 93/18/0213).