Verwaltungsgerichtshof
27.01.1994
93/18/0595
Schwester, Schwager, Tanten, Cousins und Cousinen des Fremden sind - zumal dann, wenn sie nicht mit diesen im gemeinsamem Haushalt leben - nicht vom Schutzbereich des Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 umfaßt (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0491), sodaß der Aufenthalt dieser Verwandten in Österreich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Fremden unberücksichtigt bleiben kann.