Verwaltungsgerichtshof
27.01.1994
93/18/0587
Ist das Vorliegen auch nur einer der (kumulativen)
Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 8, StbG 1985 zu
verneinen, so steht der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
gegen den Fremden Paragraph 20, Absatz 2, FrG 1993 nicht entgegen (Hinweis E
17.6.1992, 91/01/0147).
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180587.X04