Verwaltungsgerichtshof
17.11.1994
93/18/0581
In einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes findet die Verjährungsfrist des § 31 VStG keine Anwendung.In einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes findet die Verjährungsfrist des Paragraph 31, VStG keine Anwendung.