Verwaltungsgerichtshof
25.11.1993
93/18/0520
In dem durch den Begriff der "Sache" abgesteckten Rahmen kann die Berufungsbehörde auch von der Vorinstanz nicht herangezogene Gründe aufgreifen, sofern das Parteiengehör im erforderlichen Umfang gewährleistet wird (Hinweis E 15.1.1991, 90/11/0170).