Verwaltungsgerichtshof
11.11.1993
93/18/0503
Verbleibt ein Fremder ungeachtet und trotz eines seit ungefähr eineinhalb Jahren gegen ihn bestehenden rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes weiterhin in Österreich, so liegt darin ein Fehlverhalten, welches die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung (im besonderen eines geordneten Fremdenwesens) gerechtfertigt erscheinen läßt (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0473).