Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1994

Geschäftszahl

93/18/0365

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/03 94/18/0017 3

(hier: einjähriger Aufenthalt)

Stammrechtssatz

Der insgesamt ungefähr zweieinhalbjährige Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist keineswegs ausreichend, um dem in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 angeführten Kriterium der Dauer des Aufenthaltes großes Gewicht beimessen zu können (Hinweis E 15.12.1993, 93/18/0446).