Verwaltungsgerichtshof
06.10.1994
93/18/0365
GRS wie VwGH E 1994/01/27 93/18/0560 2
Bewußt wahrheitswidrige Angaben des Fremden vor der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland betreffend den Zweck und die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich rechtfertigen die Sichtvermerksversagung im Grunde des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993. Es handelt sich dabei nämlich um ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das gem Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993 eine bestimmte Tatsache darstellt, auf welche die auch ein Aufenthaltsverbot rechtfertigende Annahme iSd Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 gestützt werden könnte (Hinweis E 8.7.1993, 93/18/0129).