Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1994

Geschäftszahl

93/18/0365

Rechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993 ist auch dann verwirklicht, wenn der als Vertreter handelnde Freund des Fremden bei der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Sichtvermerkes für den Fremden mit dessen Einverständnis den wahren Grund der Einreise verschwiegen hat.