Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Geschäftszahl

93/18/0350

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 2 und Absatz 3, VfGG und des Paragraph 30, Absatz 2 und Absatz 3, VwGG dienen der Wirksamkeit der Rechtsschutzfunktion der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, weil damit unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit geschaffen wird, zu verhindern, daß der angefochtene Bescheid während des Beschwerdeverfahrens vollstreckt oder in anderer Weise zum Nachteil des Bf in die Wirklichkeit umgesetzt wird. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden alle an den das Aufenthaltsverbot betreffend den Fremden aussprechenden rechtskräftigen Bescheid geknüpften Wirkungen aufgeschoben, also die Vollstreckbarkeit, Bindungswirkung und die Tatbestandswirkung. Entgegen der Auffassung des Fremden wurde damit aber nicht eine fehlende Aufenthaltsberechtigung ersetzt oder eine befristet bestehende über ihre Gültigkeitsdauer hinaus verlängert.