Verwaltungsgerichtshof
08.07.1993
93/18/0273
Der im Paragraph 14 e, FrPolG enthaltenen Formulierung "einer ...
Vorführung" ist nicht der Inhalt beizumessen, daß lediglich
eine einzige Vorführung zulässig wäre; die zweimalige Anordnung
der Vorführung eines Fremden in kurzem zeitlichen Abstand durch
die für das Strafverfahren zuständige Behörde zum Zwecke
ergänzender Ermittlungen ist nicht rechtswidrig ist.
(zweimalige Vorführung um 08.00 Uhr und 10.00 Uhr nach
Festnahme am Vortag um 18.00 Uhr und Anhaltung über Nacht in
Arrestzelle)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180273.X05