Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.1993

Geschäftszahl

93/18/0273

Rechtssatz

Der im Paragraph 14 e, FrPolG enthaltenen Formulierung "einer ...

Vorführung" ist nicht der Inhalt beizumessen, daß lediglich

eine einzige Vorführung zulässig wäre; die zweimalige Anordnung

der Vorführung eines Fremden in kurzem zeitlichen Abstand durch

die für das Strafverfahren zuständige Behörde zum Zwecke

ergänzender Ermittlungen ist nicht rechtswidrig ist.

(zweimalige Vorführung um 08.00 Uhr und 10.00 Uhr nach

Festnahme am Vortag um 18.00 Uhr und Anhaltung über Nacht in

Arrestzelle)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180273.X05