Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.1993

Geschäftszahl

93/18/0273

Rechtssatz

Ist die Vorführung eines Fremden vor die Behörde zur

Hintanhaltung weiteren gleichartigen strafbaren Verhaltens

unerläßlich, so kann diese Notwendigkeit nicht dadurch

wegfallen, daß die Vorführung erst am Vormittag des der

Festnahme folgenden Tages möglich ist. (Zwischen Festnahme am

Vortag (18.00 Uhr) und Vorführung am nächsten Tag um 08.00 Uhr

und 10.00 Uhr wurde Bfr über Nacht in Arrest angehalten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180273.X04