Verwaltungsgerichtshof
08.07.1993
93/18/0273
Ist die Vorführung eines Fremden vor die Behörde zur
Hintanhaltung weiteren gleichartigen strafbaren Verhaltens
unerläßlich, so kann diese Notwendigkeit nicht dadurch
wegfallen, daß die Vorführung erst am Vormittag des der
Festnahme folgenden Tages möglich ist. (Zwischen Festnahme am
Vortag (18.00 Uhr) und Vorführung am nächsten Tag um 08.00 Uhr
und 10.00 Uhr wurde Bfr über Nacht in Arrest angehalten.
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180273.X04