Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.1993

Geschäftszahl

93/18/0273

Rechtssatz

Hält sich der Fremde im Zeitpunkt der Kontrolle bereits über

ein Jahr unrechtmäßig in Österreich auf, so ist seine

Vorführung vor die Behörde für die Sicherung des gegen ihn

durchzuführenden Strafverfahrens, insbesondere zur Verhinderung

gleichartigen strafbaren Handelns, unerläßlich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180273.X03