Verwaltungsgerichtshof
08.07.1993
93/18/0273
Hält sich der Fremde im Zeitpunkt der Kontrolle bereits über
ein Jahr unrechtmäßig in Österreich auf, so ist seine
Vorführung vor die Behörde für die Sicherung des gegen ihn
durchzuführenden Strafverfahrens, insbesondere zur Verhinderung
gleichartigen strafbaren Handelns, unerläßlich.
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180273.X03