Verwaltungsgerichtshof
08.07.1993
93/18/0273
Gendarmeriebeamte, denen im Zuge der Kontrolle eines Fremden
dessen keinen österreichischen Sichtvermerk enthaltender
Reisepaß ausgehändigt wird, können mit gutem Grund davon
ausgehen, daß sie ein als Verwaltungsübertretung zu
qualifizierendes Verhalten wahrnehmen (Hinweis E 25.2.1993,
92/18/0429).
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180273.X01