Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.1993

Geschäftszahl

93/18/0273

Rechtssatz

Gendarmeriebeamte, denen im Zuge der Kontrolle eines Fremden

dessen keinen österreichischen Sichtvermerk enthaltender

Reisepaß ausgehändigt wird, können mit gutem Grund davon

ausgehen, daß sie ein als Verwaltungsübertretung zu

qualifizierendes Verhalten wahrnehmen (Hinweis E 25.2.1993,

92/18/0429).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180273.X01