Verwaltungsgerichtshof
19.01.1995
93/18/0230
GRS wie VwGH E 1990/12/17 90/19/0469 3
Die Behörde ist in Beachtung der Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraph 37, AVG) und der Amtswegigkeit des Verfahrens (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) gehalten, die Frage, ob jemand allenfalls als verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG oder als Bevollmächtigter iSd Paragraph 31, Absatz 2, ASchG wegen Nichtbeachtung von Auflagen verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, von sich aus zu klären.