Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1993

Geschäftszahl

93/18/0109

Rechtssatz

Fehlt auf dem Rückschein die Beurkundung durch den Zusteller iSd Paragraph 22, Absatz eins, ZustG, so liegt ein Zustellnachweis, für den die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit spricht, nicht vor. Wird in einem solchen Fall die Zustellung bestritten, dann hat die Beh die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung nachzuweisen, etwa durch zeugenschaftliche Vernehmung des Zustellers (Hinweis E 13.1.1986, 85/10/0134, 0135).