Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Geschäftszahl

93/18/0093

Rechtssatz

Unter "Umgehung der Grenzkontrolle" ist eine Einreise über die "grüne Grenze" oder ein Verstecken vor der Grenzkontrolle im Laderaum eines Fahrzeuges und gleichartige Handlungen zu verstehen.