Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1993

Geschäftszahl

93/18/0092

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/04 90/19/0558 1

Stammrechtssatz

Als Ort der Übertretung ist jener Ort anzusehen, an dem die gesetzliche Vorsorgehandlung unterlassen wurde

(Hinweis E 13.6.1989, 88/08/0150). Dieser Ort ist der Sitz der Unternehmensführung; dort müssen demnach die zur Einhaltung des AZG erforderlichen Vorsorgehandlungen getroffen werden.

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

94/05/0370 E VS 30. Mai 1996 VwSlg 14475 A/1996;

(RIS: abwh)