Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1997

Geschäftszahl

93/17/0405

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/25 93/17/0280 5

(hier iZm Lohnsummensteuer: Erklärungen des Steuerberaters, daß keine Löhne ausbezahlt worden seien, wurden vom Geschäftsführer unterzeichnet).

Stammrechtssatz

Die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten entbindet den Vertreter nach Paragraph 54, Wr LAO, wenn er seinen zumutbaren Informationspflichten und/oder Überwachungspflichten nicht nachkommt, von seinen Pflichten nicht (Hinweis: E 2.8.1995, 94/13/0095). Es ist Sache des Vertreters darzutun, daß er alles ihm Zumutbare getan hat, um etwaige Versäumnisse des Steuerberaters bei der Wahrnehmung der Erklärungspflichten iZm Selbstbemessungsabgaben und bei der Abgabenentrichtung festzustellen und die Rückstände unverzüglich zu begleichen (zur Behauptungslast und Konkretisierungslast dessen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - Hinweis: E 24.9.1954, 137/52, VwSlg 1003 F/1954; vergleiche Paragraph 1298, ABGB).