Verwaltungsgerichtshof
15.09.1995
93/17/0404
Bei der ihrem Wesen nach als Ausfallshaftung konzipierten Haftung (nach Paragraph 7, Wr LAO) handelt es sich nicht um eine Erfolgshaftung, sondern um eine schadenersatzähnliche Verschuldenshaftung. Die Vertreter sollen herangezogen werden können, weil der Abgabengläubiger seinen Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis infolge deren schuldhafter Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig einbringen kann; sie sollen dem Abgabengläubiger den Abgabenausfall, damit den Schaden den sie verschuldet haben, ausgleichen.