Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1999

Geschäftszahl

93/17/0396

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0092 E 18. Oktober 1988 RS 4

Stammrechtssatz

Das Parteiengehör erstreckt sich auch auf die Identität von Auskunftspersonen und Zeugen.