Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1999

Geschäftszahl

93/17/0396

Rechtssatz

Nach der Krnt LAO 1991 besteht keine Verpflichtung der Beh, die Partei vom Termin einer Zeugeneinvernahme zu verständigen oder im Rahmen der Einräumung des Parteiengehörs (Paragraph 146, Absatz 4, Krnt LAO 1991) der Partei Niederschriften der Zeugeneinvernahmen (allenfalls in Abschrift) zu übermitteln. Die - zutreffende - Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Zeugenaussagen war ausreichend.