Verwaltungsgerichtshof
29.04.1994
93/17/0395
Ebenso wie ein Straferkenntnis nur im Umfang des Paragraph 44 a, VStG normative Wirkung hat, hat eine Strafverfügung nur im Umfang des Paragraph 48, Absatz eins, VStG normative Wirkung (Hinweis: B 30.3.1993, 93/04/0037).