Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1994

Geschäftszahl

93/17/0395

Rechtssatz

Ebenso wie ein Straferkenntnis nur im Umfang des Paragraph 44 a, VStG normative Wirkung hat, hat eine Strafverfügung nur im Umfang des Paragraph 48, Absatz eins, VStG normative Wirkung (Hinweis: B 30.3.1993, 93/04/0037).