Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1994

Geschäftszahl

93/17/0395

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/25 91/17/0134 5

Stammrechtssatz

Eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer kommt nur dann in Betracht, wenn ein Anlaß vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln (Hinweis E 18.11.1991, 90/15/0123, E 28.5.1992, 88/17/0216).