Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1994

Geschäftszahl

93/17/0395

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/18 89/17/0083 3

Stammrechtssatz

Zu den in Paragraph 54, Absatz eins, Wr LAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die die Gesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten haben. Ihnen fallen die im Paragraph 54, Absatz eins, Wr LAO erwähnten Pflichten grundsätzlich auch dann zu, wenn noch andere Geschäftsführer bestellt sind, es sei denn, daß Aufgabenteilung besteht (Hinweis E 25.9.1992, 91/17/0134).