Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1994

Geschäftszahl

93/17/0395

Rechtssatz

Davon ausgehend, daß ein Gesetz mit Artikel 18, Absatz eins, B-VG vereinbar ist, wenn im Wege der Auslegung ein lückenloser Inhalt der Vorschrift ermittelt werden kann, durch den das Verhalten der Behörden ausreichend determiniert erscheint (Hinweis: VfSlg 5078 aus 1965,), vermag der VwGH nicht zu finden, der durch Paragraph 54, Absatz eins, Wr LAO "global" beschriebene, für Abgabeschulden haftende Personenkreis sei "gänzlich unbestimmt" und daher dem Determinierungsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG widersprechend.