Verwaltungsgerichtshof
29.04.1994
93/17/0395
GRS wie 85/17/0011 E 23. Oktober 1987 RS 3
Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung hat zur Voraussetzung, daß zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und der Uneinbringlichkeit der Forderung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht (Hinweis E 30.3.1987, 86/15/0080).