Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1995

Geschäftszahl

93/17/0387

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/12/18 89/17/0037 2

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KO sind nach der Konkurseröffnung Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam und der Konkursverwalter übt - angesichts der Tatsache, daß gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt, dessen freier Verfügung entzogen ist - insgesamt in bezug auf die Führung des Betriebes die gesetzlich auf ihn übergegangenen Rechte und Pflichten des Gemeinschuldners aus (Hinweis: E 15.5.1987, 85/17/0104).