Verwaltungsgerichtshof
06.08.1996
93/17/0367
Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 14, Absatz 5, NÖ BauO 1976 in der Fassung 8200-6 ist es unzweifelhaft, daß eine Anrechnung erbrachter Arbeitsleistungen und Materialleistungen unabhängig von ihrer sonstigen Zulässigkeit jedenfalls die Zustimmung der Gemeinde zu ihrer Erbringung voraussetzt. Daß die Bemessung der Abgabe erst zulässig wäre, wenn eine solche (hier gar nicht behauptete) Zustimmung von der Gemeinde (endgültig) verweigert wurde, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.