Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.08.1996

Geschäftszahl

93/17/0367

Rechtssatz

Im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 14, Absatz 5, NÖ BauO 1976 in der Fassung 8200-6 setzt eine Anrechnung von Arbeitsleistungen und Materialleistungen im Abgabenbemessungsverfahren jedenfalls voraus, daß diese Leistungen im Zeitpunkt der Erlassung des Abgabenfestsetzungsbescheides bereits erbracht wurden.