Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.1994

Geschäftszahl

93/17/0329

Rechtssatz

Es ist Sache des Zeugen, zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, daß ihm Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der betreffenden ärztlichen Behandlung nur an diesem Tag und nicht auch zu einem anderen Termin möglich gewesen sei (Hinweis E 25.2.1994, 93/17/0001; hier: Facharzt für Halskrankheiten, Nasenkrankheiten und Ohrenkrankheiten).