Verwaltungsgerichtshof
15.04.1994
93/17/0329
GRS wie VwGH E 1992/12/18 89/17/0225 2
Unter dem "tatsächlich entgangenen Einkommen" ist im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG 1975 (Stammfassung) ebenso wie im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, dieses Gesetzes in der Fassung BGBl 1989/343 nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Vielmehr kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (Hinweis E 10.2.1989, 86/17/0057; E 30.10.1991, 91/17/0105).