Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.1994

Geschäftszahl

93/17/0329

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/18 89/17/0225 2

Stammrechtssatz

Unter dem "tatsächlich entgangenen Einkommen" ist im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG 1975 (Stammfassung) ebenso wie im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, dieses Gesetzes in der Fassung BGBl 1989/343 nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Vielmehr kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (Hinweis E 10.2.1989, 86/17/0057; E 30.10.1991, 91/17/0105).