Verwaltungsgerichtshof
15.04.1994
93/17/0329
Enthält die Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift bzw Beglaubigung und ist unzweifelhaft, daß die Behörde normativ eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat, ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter einer Erledigung unerheblich (Hinweis E 15.4.1988, 86/17/0182).