Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.1994

Geschäftszahl

93/17/0329

Rechtssatz

Enthält die Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift bzw Beglaubigung und ist unzweifelhaft, daß die Behörde normativ eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat, ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter einer Erledigung unerheblich (Hinweis E 15.4.1988, 86/17/0182).