Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.1994

Geschäftszahl

93/17/0329

Rechtssatz

Zu den allgemeinen Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung (hier bei Bestimmung der Zeugengebühr) zählt NICHT das in Paragraph 62, AVG niedergelegte Erfordernis, daß der Inhalt und die Verkündung des mündlichen Bescheides in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden sind.