Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.1994

Geschäftszahl

93/17/0329

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/25 93/17/0001 5

Stammrechtssatz

Die Justizverwaltungsbehörden zählen nicht zu jenen Behörden, die das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden haben. Von ihnen sind allerdings die allgemeinen Grundsätze

eines geordneten rechtstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung bei Bestimmung der Zeugengebühr zu beachten (Hinweis E 13.10.1988, 88/17/0058).