Verwaltungsgerichtshof
15.04.1994
93/17/0329
GRS wie VwGH E 1994/02/25 93/17/0001 5
Die Justizverwaltungsbehörden zählen nicht zu jenen Behörden, die das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden haben. Von ihnen sind allerdings die allgemeinen Grundsätze
eines geordneten rechtstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung bei Bestimmung der Zeugengebühr zu beachten (Hinweis E 13.10.1988, 88/17/0058).